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   BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 87.64   

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BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 87.64 (https://dejure.org/1966,431)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.1966 - VIII C 87.64 (https://dejure.org/1966,431)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1966 - VIII C 87.64 (https://dejure.org/1966,431)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 24, 111
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 20.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 87.64
    Daß die zweite Wohnung eines Familienheims zum Bewohnen durch einen anderen als den Inhaber der Eigentümerwohnung und dessen Haushaltsangehörige bestimmt sein muß, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom gleichen Tage in der Sache BVerwG VIII C 20.64 aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 II. WoBauG abgeleitet:.

    Wie aber ihre erstmalige Überlassung an einen Dritten erfolgen muß spätestens innerhalb der Zeit, die den Umständen nach erforderlich ist, um über ihre zukünftige Verwendung zu bestimmen und diese Bestimmung auszuführen (vgl. hierzu das bereits erwähnte Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG VIII C 20.64), so muß auch die Wiederverwendung der zweiten Wohnung als Wohnung eines anderen innerhalb einer angemessenene Frist erfolgen.

  • BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Widerruf der Anerkennung - Mietwohnung - Gewerbliche

    Nach dem weiteren Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - (BVerwGE 24, 111 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]) muß die zunächst vermietete oder unentgeltlich einem Dritten zur Verfügung gestellte zweite Wohnung eines Familienheims nach ihrem Freiwerden ebenfalls (lediglich) binnen angemessener Frist wieder einem Dritten als Wohnung überlassen werden; "angemessen ist die Frist, die nach den Umständen erforderlich ist, um den künftigen Inhaber der Wohnung auszuwählen und ihm die Wohnung zu überlassen.".

    Ebenso wie ein vorübergehendes unvermeidliches Leerstehenlassen einer Mietwohnung mangels eines Mieters wohnungsbauförderungsrechtlich unschädlich ist, wenn die Zweckbestimmung der Wohnung erhalten bleibt, kommt es auch in den sonstigen Fällen einer "Zweckentfremdung", deren Vermeidung sich der "Einflußsphäre" des Eigentümers entzieht, darauf an, ob die notwendige Zweckbestimmung der Mietwohnung durch deren tatsächliche anderweitige Nutzung ausgeschlossen wird oder entfallen ist (vgl. auch Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - a.a.O. S. 113).

  • BVerwG, 25.08.1988 - 8 B 97.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung einer

    Welche Frist dem Bauherrn als angemessen zu bewilligen ist, um die Wohnung einer dem Förderungszweck entsprechenden Dauerwohnnutzung zuzuführen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab (vgl. Urteile vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - BVerwGE 24, 111 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64] und BVerwG VIII C 20.64 - BVerwGE 24, 106 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64] sowie vom 21. November 1986, a.a.O.).

    Ein Leerstehen der Wohnung oder deren Mitbenutzung durch den Haushalt des Bauherrn - sei es auch als Gästezimmer für Verwandte (vgl. dazu Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 14) - für mehrere Jahre oder auf unbestimmte Zeit legt eine völlige Fehlsubvention offen, die mit Blick auf den gesetzlichen Förderungszweck nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteile vom 12. Mai 1966, a.a.O. S. 110 und 114 und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 34).

  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 44.68

    Berichtigungsbescheid - Unanfechtbar festgesetzte Gewerbesteuer - Fehlende

    Der Kläger könnte bei der gegebenen Sachlage den Berichtigungsbescheid lediglich mit dem Einwand anfechten, die Beklagte habe ihre nach § 212 b Abs. 3 AO obliegende Pflicht, der Änderung (Herabsetzung) des Steuermeßbetrages durch Änderung (Herabsetzung) des Steuerfestsetzungsbetrages Rechnung zu tragen, zu seinen Ungunsten nicht richtig erfüllt; denn die Beständigkeit eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts ist ausnahmsweise durchbrochen, wenn und insoweit der Betroffene einen Anspruch auf erneute Sachentscheidung und damit Änderung des bisherigen Verwaltungsakts hat (BVerwGE 13, 99; 15, 153 [BVerwG 13.11.1962 - VII C 196/60]; 23, 25 [BVerwG 08.12.1965 - V C 14/64]; 24, 115 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]; Wolff, Verwaltungsrecht 1, 7. Aufl., § 52 II c, S. 351; vgl. auch Tipke-Kruse, a.a.O., Anm. 3 zu § 212 b).
  • BVerwG, 19.10.1968 - III C 123.66

    Mängel des Vorverfahrens als Verfahrensrüge - Voraussetzungen für eine

    Zu dieser Frage, also der Frage nach der Begründetheit der Klage, kann der Senat Stellung nehmen, weil das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Ausgleichsamtes vom 17. März 1965 und die des Beschwerdeausschusses vom 26. August 1965 auch insoweit zu Recht als Verwaltungsakte angesehen hat, als darin ein Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens abgelehnt worden ist (vgl. hierzu BVerwGE 13, 99; 24, 115 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]undUrteil vom 25. August 1966 - BVerwG III C 15.64 -).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 61.88

    Änderung der Wohnflächenberechnung im Verfahren über den Widerruf der Anerkennung

    Die Anerkennung des von den Klägern errichteten Wohngebäudes als Familienheim mit zwei Wohnungen kann dementsprechend nur dann widerrufen werden, wenn die für Familienheime mit nur einer Wohnung maßgebende Wohnflächengrenze überschritten ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - BVerwGE 24, 111 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]).
  • BVerwG, 04.07.1984 - 8 C 54.82

    Steuerbegünstigender Wohnungsbau - Wohnflächengrenze - Familienheim mit zwei

    Die (rechtmäßig erteilte) Anerkennung eines Familienheims mit zwei Wohnungen als steuerbegünstigt muß aus diesem Grunde widerrufen werden, wenn die zweite Wohnung nach ihrem Freiwerden nicht binnen angemessener Frist wieder einem Dritten zur Führung eines selbständigen Haushalts überlassen wird und die Gesamtwohnfläche die für ein Familienheim mit einer Wohnung zulässige Grenze (hier: 156 qm) überschreitet (vgl. Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - BVerwGE 24, 111 ferner Urteile vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 182.71 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 7 und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - UA S. 10 f.).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 55.65

    Rechtsmittel

    Die nachträglich erteilte Heimkehrerbescheinigung kann daher im vorliegenden Sachverhalt auch nicht als eine "andere Urkunde" im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO in Verbindung mit § 153 Abs. 1 VwGO oder als ein erst nach Abschluß des Vorprozesses erlangtes Beweismittel bewertet werden, das unter Berücksichtigung einer etwaigen Beweisnot des Klägers geeignet wäre, eine nochmalige Überprüfung seines rechtskräftig abgelehnten Anspruchs zu rechtfertigen (vgl. dazu auch BVerwGE 19, 153; 24, 115 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]; Urteil vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 40.64 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.05.1970 - III C 10.69

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Wiederaufgreifen eines Verfahrens

    Einen solchen Anspruch hätte er nur, wenn sich nachträglich die Sachlage oder die Rechtslage geändert hätte oder Wiederaufnahmegründe vorlägen (BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 19, 153 [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]; 24, 115 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]; 26, 153 [BVerwG 08.02.1967 - V C 91/66]; 28, 122) [BVerwG 19.10.1967 - III C 54/66].
  • BVerwG, 25.10.1989 - 8 B 133.89

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision - Schaffung eines steuerbegünstigten

    Welche Frist dem Bauherrn hierfür als angemessen zu bewilligen ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab (vgl. Urteile vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - BVerwGE 24, 111 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64] und - BVerwG VIII C 20.64 - BVerwGE 24, 106 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64] sowie vom 21. November 1986, a.a.O.).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70

    Unentbehrlichkeit für einen elterlichen Betrieb - Verletzung der gerichtlichen

    Hat die Behörde über den Anspruch sachlich entschieden, so ist ohne Rücksicht darauf, welcher Antragsberechtigte das Verfahren veranlaßt hat und welchem Antragsberechtigten gegenüber die Entscheidung ergangen ist, für jeden von ihnen eine erneute Sachentscheidung nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts durchsetzbar, wenn und soweit sich nämlich, nach der behördlichen Entscheidung die Sach- oder Rechtslage hinsichtlich des verfolgten materiellen Rechts geändert hat (vgl. dazu BVerwGE 21, 214; 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62]; 24, 115 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]und 31, 157).
  • BVerwG, 24.11.1989 - 8 B 164.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 91.70

    Folgen einer mangelnden Begründung für einen Sperrvermerk -

  • BVerwG, 13.05.1971 - III B 126.70
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1994 - 3 S 752/93

    Widerruf einer Steuervergünstigung für ein Familienheim mit zwei Wohnungen;

  • BVerwG, 29.05.1979 - 5 B 27.79

    Erneute Entscheidung in der Sache durch eine Behörde trotz Eintritt der

  • BVerwG, 22.09.1966 - VIII C 22.64

    Rechtsmittel

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